AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungsverträge der Mobilen Fun Diskothek, Anton-Saefkow Platz 3, 10369 Berlin

- nachfolgend Auftragnehmer genannt -


§ 1 Vertragsparteien, Vertragsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer übernimmt für den Auftraggeber die im Angebot/Vertrag/Rechnung beschriebenen Tätigkeiten und Aufgaben.
(2) Die Wartung von Hardware und die Pflege von Software sind nicht Gegenstand dieses Vertrags.


§ 2 Leistungsumfang
(1) Die regelmäßigen und unregelmäßigen Aufgaben des Auftragnehmers einschließlich der Beratungsleistungen sind im Angebot/Vertrag/Rechnung aufgeführt.
(2) Ein bestimmter Erfolg wird durch den Auftragnehmer nichtgeschuldet.


§ 3 Durchführung der Leistung, Leistungs-zeit
(1) Alle Dienstleistungen dürfen durch den Auftragnehmer über eine Datenfernverbindung vorgenommen werden, soweit dies technisch möglich ist.
(2) Der Auftragnehmer  ist zum Vor-Ort-Service verpflichtet.(Mobile Discothek)
(3) Alle Leistungen werden vom Auftragnehmer unter Angabe des Datums, der Dauer und der Be-schreibung der Leistung dokumentiert.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Tätigkeiten des Projektes an Subunternehmer bzw. so genannte Freelancer zu übertragen. Gegenüber dem Auftraggeber bleibt jedoch der Auftragnehmer allein für die Leistungserbringung verpflichtet. Die in diesem Vertrag vereinbarten Qualitätsmaßstäbe sind einzuhalten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über die Einschaltung eines oder mehrerer Subunternehmer bzw. Freelancer vorab informieren.
Im Übrigen wird die vereinbarte Leistung durch den Auftragnehmer selbst erbracht.


§ 4 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Veranstaltungen/Bookings an denen der Auftragnehmer Dienstleistungen erbringt, nur für seinen Geschäftsbetrieb zu nutzen.
(2) Der Auftraggeber wird die notwendigen Voraussetzungen für die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer schaffen und den Auftragnehmer bei der Erbringung seiner Leistungen unterstützen.
(Bereitstellung Stromanschluß, Fläche ggf Mobiliar Tisch nach Bedarf)
(3) Der Auftraggeber hat dafür zu Sorgen das bei Schlechter Witterung(z.b Regen,Sturm,Hagel etc.)
für aussreichend Schutz der zur Verfügung gestellten mitgebrachten Technik gesorgt ist.

§ 5 Hardware- und Lizenzerwerb, Verantwortlichkeit
(1) Alle für den Betrieb des Systems erforderlichen Soft- und Hardware-Komponenten sind durch den Auftragnehmer bereitzustellen und zu erwerben. Ausgenommen davon ist die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Fernwartungs-Software.
(2) Soll die Anschaffung neuer Hard- oder Software durch den Auftragnehmer oder Auftraggeber vorgenommen werden,
bedarf dies in jedem Fall der vorherigen Freigabe eines vom Auftragnehmer oder Auftragnehmer zu unterbreitenden Angebots durch den Auftraggeber bzw.Auftragnehmer. Das Angebot soll nach Möglichkeit auch Produktalternativen aufzeigen.(zb. bereitstellen externer Technik)
(3) Der Auftragnehmer ist bezüglich der gesamten installierten Software – mit Ausnahme der Fernwartungs-Software – für die Einhaltung der Lizenzbedingungen und die Wahrung der Urheberrechte verantwortlich. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer hinsichtlich sämtlicher diesbezüglicher Ansprüche Dritter frei.


§ 6 Ansprechpartner
(1) Die Parteien benennen jeweils einen zur Abgabe, Erteilung sowie Entgegennahme von Informationen sowie Willenserklärungen und rechtsgeschäftsähnlichen Erklärungen instruierten und bevollmächtigten Ansprechpartner, und zwar für den technischen und für den kaufmännischen Bereich. Der Ansprechpartner des Auftraggebers ist berechtigt, auch mündlich die Vornahme kostenpflichtiger Beratungsleistungen zu beauftragen. Der Auftragnehmer bleibt jedoch berechtigt, eine schriftliche oder mündliche Auftragsbestätigung,unter beiwohnen eines Zeugen vom Auftraggeber einzufordern.
Dies wird spätestens am Veranstaltungstag dokumentiert im Rahmen der Unterschrift des Auftraggebers.
(2) Der Wechsel eines Ansprechpartners ist schriftlich oder telefonisch anzuzeigen; Gleiches gilt für einen Wechsel der Kontaktdaten (Adresse, Telefon, Telefax, E-Mail) der Ansprechpartner. Dies wird ausschließlich dokumentiert.


§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung des Auftragnehmers und deren Fälligkeit sind im Angebot/Vertrag/Rechnungen geregelt.
(2) Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach Erfüllung unter Vorlage der geleisteten Stunden.
(3) Alle Beträge verstehen sich in der jeweiligen nach Absprache angemessene Höhe.
(5) Bei Privat Veranstaltungen ist die sofortige Barzahlung zulässig.
(6) Ich bitte Sie den ausgehandelten Anzahlungsbetrag (50%) innerhalb der nächsten 2-3


Tage an folgendes Konto zu überweisen:
Eggert, Conny
Berliner Sparkasse
IBAN: DE58 1005 0000 1064 6005 88
BIC: BELADEBEXXX


Zahlungen sind ohne Abzug und ausschließlich an der Mobilen Fun Disco direkt vorzunehmen, akzeptiert wird:
Barzahlung vor / während / am unmittelbaren Ende einer Veranstaltung. Sie erhalten am Tag der Veranstaltung eine Rechnung, welche von der Umsatzsteuer unberührt bleibt lt.§19, da es sich bei mir um ein Kleinunternehmen handelt. Unstimmigkeiten mit Leistungen müssen sofort und direkt vor Ort besprochen werden.


§ 8 Verzug
Der Schuldner kommt mit Ablauf der vorgenannten Zahungsfrist ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 1 Nr.1 BGB). Die Höhe der Verzugszinsen richten sich nach § 288 BGB. Es besteht im Nachhinein kein Recht auf Abzüge oder Rückhalt der vereinbarten Gage.

§ 9 Haftung
(1) Eine Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein
a) bei Nichtvorhandensein der garantierten
Beschaffenheit; oder
b) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit; oder
c) wenn der Schaden auf einer schuldhaften
Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht
(Kardinalpflicht)beruht; oder
d) wenn der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers zurückzu-führen ist.
(2) Bei Verletzung einer Kardinalpflicht (Abs. 1 lit. c) ist die Haftung – soweit der Schaden lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht – beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen einer Erstellung von Individualsoftware typischer-weise gerechnet werden muss.
(3) Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die von dem Auftragnehmer oder einen seiner Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich verursacht werden, ist der Höhe nach unbegrenzt. Für schuldhaft verursachte Personenschäden ist der Schadensersatz summenmäßig begrenzt auf maximal 3 Millionen € pro Schadensfall, höchstens 6 Millionen € pro
Versicherungsjahr sowie für schuldhaft verursachte
Sach- und Vermögensschäden auf maximal 2
Millionen € pro Schadensfall, höchstens 4 Millionen € pro Versicherungsjahr.
(4) Die Haftungsbeschränkungen gem. Abs. 1 bis
Abs. 3 gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten des Auftragnehmers.
(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch diese Vorschrift unberührt.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, durch geeignete Datensicherung einen möglichen Schaden zu begrenzen. Der Auftraggeber ist für eine regelmäßige Sicherung der Daten selbstverantwortlich.


§ 10 Versicherungen
(1) Der Auftragnehmer versichert sich bei einem im
Bereich der Europäischen Gemeinschaften zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer gegen folgende Risiken:
- schuldhaft verursachte Personenschäden bis maximal 3 Millionen € pro Schadensfall, höchstens 6 Millionen € pro Versicherungsjahr; - schuldhaft verursachte Sach- und Vermögensschäden bis maximal 2 Millionen € pro Schadensfall, höchstens 4 Millionen € pro Versicherungsjahr.
(2) Der Auftraggeber erhält auf Anforderung eine Kopie des Versicherungsscheins.


§ 11 Aufzeichnungen von Videos/Fotos
Ich behalte mir das Recht vor, Aufzeichnung Ihrer Veranstaltung durchführen zu dürfen. Diese Mitschnitte bzw. Bilder werde ich mit Ihrem Einverständnis zu Werbezwecken auf meiner Webseite veröffentlichen.


§ 12 GEMA-Gebühren
Alle anfallenden Gebühren werden direkt vom Veranstalter getragen und direkt an die GEMA abgeführt. Bei reinen Privatveranstaltungen entfällt die GEMA-Gebühr.


§ 13 Vertragsdauer
(1) Die Vertragsdauer ist im Angebot/Auftrag/Vertrag/Rechnung geregelt.
(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2.1) Markel wie zum Beispiel der Geschmack der Musik wurde nicht getroffen oder gar Kritik bzw. Schlechmachung sind sofort anzuzeigen beim Auftraggeber und nicht erst nach Ende des Veranstaltungs Termin.(Im Falle einer späteren Reklamation der erbrachten Leistung hat der Auftragnehmer das Recht
den Gesamten Betrag zu fordern.)
Bei Rechtzeitiger Bekanntgabe der Reklamation bis Maximal 1 Stunde nach Anfang fallen 50% der verenbahrten Summe als Rechnungs Betrag an.
(3) Jede Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform oder Telefonisch Ohne Angabe von Gründen.


§ 14 Geheimhaltung, Rückgabe von Unterlagen
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder die als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten, es sei denn, die Informationen sind ohne Verstoß gegen diese oder andere Geheimhaltungsverpflichtungen öffentlich bekannt. Soweit es der Vertragszweck nicht erfordert, machen sie keine Aufzeichnungen und Mitteilungen an Dritte.
(2) Beide Parteien stellen durch geeignete Vereinbarungen mit ihren Mitarbeitern, Beauftragten und sonstigen Personen, die bestimmungsgemäß im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages mit vertraulichen Informationen der Gegenseite in Berührung kommen, sicher, dass auch diese die Geheimhaltungspflichten aus Abs. 1 berücksichtigen.


§ 15 Mitarbeiter des Auftragnehmers
(1) Alle Mitarbeiter des Auftragnehmers bleiben dem Auftragnehmer weiterhin disziplinarisch zugeordnet. Die Weisungsbefugnis steht allein dem Auftragnehmer zu. Das gilt insbesondere im Hinblick auf Arbeitszeiten und Urlaubsplanung.
(2) Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich gegenseitig zur Loyalität. Beide werden daher während der Zusammenarbeit und weitere 12 Monate danach die iAm Veranstaltungs Tag eingesetzten Mitarbeiter weder einstellen, auf eigene Rechnung oder übereinen Drittenbeschäftigen.


§ 16 Rücktritt vom Vertrag

Ein Rücktritt seitens des Kunden ist möglich, jedoch werden dann Ausfallkosten wie folgt berechnet:

  • Bis 5 Monate vor Veranstaltung wird keine Stornogebühr verrechnet.
  • Ab 4 Monaten vor Veranstaltung werden 30 % des Offertebetrages als Stornogebühr verrechnet. -Ab 3 Monaten vor Veranstaltung werden 50 % des Offertebetrages als Stornogebühr verrechnet.
  • Ab 2 Monaten vor Veranstaltung werden 100 % des Offertebetrages als Stornogebühr verrechnet. Sollte es nach Absagen seitens des Kunden zu einem Auftrag an einen anderen Termin kommen, werden die Stornokosten gesondert geregelt. Ein Rücktritt seitens des Mobilen Fun Disco ist nur möglich durch höhere Gewalt wie z.B.:
    • technisch bedingte Ausfälle
    • Krankheit/Unfall
    • Tod
      In diesem Falle wird ( außer bei Tod ) durch der Mobilen Fun Disco gleichwertigen Ersatz (Partner-Dj) gestellt. Ansonsten zahlt der Ausführende dem Kunden auch die oben aufgelisteten Ausfallkosten. Ein Rücktritt vom Vertrag / von der Buchung hat spätestens 2 Monate vor Veranstaltungsbeginn fernmündlich oder schriftlich / per E-Mail zu erfolgen.

§ 16 a Erstattung/ Regelung zur Corona Krise (Gilt für Kunden die den 1.Nacholtermin verschoben haben oder einen 2 Gutschein akzeptiert haben im Jahr 2022) 

1) Bereits Erteilte Aufträge behalten ihre Gültigkeit und werden in Form eines Gutscheins erstattet und mit einer Frist bis zum 31.12.23 ausgestellt.
Somit soll die Möglichkeit gegeben werden die Feier nachzuholen und den Ausfall für beide Seiten sicherzustellen. 


2) Wird erst nach diesem Datum kein weiterer Auftrag gebucht verpflichten wir uns uneingeschränkt und unaufgefordert den Betrag zurückzuzahlen, wenn aufgrund von behördlichen Maßnahmen keine erneute Buchung /Ersatztermin gefunden werden kann.

Wir verweisen auf die aktuellen Hygienebestimmungen (2G bzw. 2G+). Sollte der Fall eintreten, dass ein Vertrag besteht, ein Kunde sich aber nicht Impfen lassen oder einfach nicht mehr feiern möchte, weil die Maßnahmen zum Schutz der Eindämmung nicht erwünscht sind, werden auch hier 43% Stornierungsgebühren erhoben von der eigentlichen Gage


§16 b für Kunden die einen Nachholtermin reserviert bzw. Gebucht haben aus dem Jahr 2020/21, gelten folgende Bedingungen;

1) sollte aufgrund der beschlossenen Maßnahmen auch an diesen Datum keine Feier möglich sein , können Sie ganz bequem noch bis zum Ende des Jahres einen neuen Termin vereinbaren.

2) Sollte dies nicht mehr erwünscht sein und eine sofortige Stornierung gewollt sein wird dies behandelt werden wie eine normale Stornierung in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen

3) Kann bis zum Jahresende Aufgrund der aktuellen Lage keine Feier nachgeholt werden erklären Wir uns bereit die Bezahlten Leistungen komplett zurückzuzahlen.(Gutschein Lösung)

4) Sollte es der ausdrückliche Wunsch des Kunden sein die Veranstaltung noch einmal zu verschieben ins neue Jahr 2023, bieten wir einen Kulanz Rabatt an in Höhe von 20% der im Ursprung vereinbarten Gage.


§ 17 Aufrechnungsverbot
Gegen Forderungen des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn er die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung vom Auftragnehmer unbestritten ist oder hierüber ein rechtskräftiger Titel besteht.


§ 18 Gerichtsstand, Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
(2) Berlin kann ( ggf. abweichen.)
(3) Gerichtsstand ist, sofern dies wirksam vereinbart werden kann, Berlin.


§ 19 Schlussbestimmungen/Salvatorische Klausel
(1) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.
(2) Änderungen und Ergänzungen des Angebotes bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung über das Abweichen von der Schriftform. Diesem Erfordernis genügt ein Fax, nicht jedoch eine E-Mail.
(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Regelungslücke herausstellen, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Falle werden die Parteien die ungültige Bestimmung bzw. die Regelungslücke durch eine rechtlich zulässige Bestimmung ersetzen, die dem ursprünglich verfolgten wirtschaftlichen Zweck so nahe wie möglichkommt.